Samstag, 29. Mai 2021

GesRGenRCOVMVV

Hallo DHL,

es wird immer wieder mal bemerkt, dass der Verein derzeit offensichtlich eine "ewige" Präsidentin hat. 

Deshalb möchte ich in meiner Eigenschaft als Propagandawart (und in Vertretung des Rechtswarts, der offenbar seine diesbezüglichen Aufgaben nur unzureichend erfüllt) den Hinweis geben, dass dieses Verfahren völlig rechtskonform ist. Denn natürlich (wir leben ja in Deutschland) gibt es dazu Rechtsvorschriften! Aber sowas von!

Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz-, und Strafverfahrensrecht“ (Corona-Abmilderungsgesetz) hat der Bundestag am 25.03.2020 beschlossen. Zwei Tage später wurde es vom Bundesrat bestätigt und ist nun seit dem 28. März 2020 gültig. Der Artikel 2 dieses Gesetzes umfasst das „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“.

Darin heißt es in Art. 2 § 5 Abs. 1:

"Der Vorstand bleibt auch dann im Amt, wenn keine Wahlversammlung durchgeführt werden kann und die Satzung nicht die sog. Übergangsklausel enthält, wonach der Vorstand solange weiter amtieren kann, bis ein neuer gewählt wurde."

Die Sonderregelungen für Vereine sind durch die „Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV)“ vom 20.10.2020 bis zum 31.12.2021 verlängert worden. Die Verordnung ist am 28.10.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I 2020, 2258). Sie ist somit zum 29.10.2020 in Kraft getreten.

Das gilt also noch das ganze Jahr 2021. Und hiermit ist auch die geheimnisvolle Überschrift dieses Blog-Posts erklärt.

Ich selbst habe ja ohnehin nie gezweifelt, dass sich der DHL zu jeder Zeit auf dem Boden jeglicher Gesetzgebung bewegt - und ich freue mich, dies zumindest für diesen Sachverhalt auch beweisen zu können.

So, dann hätten wir das auch geklärt... 😄